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LAG Hamburg Beschluss v. - 8 TaBV 17/06

Gesetze: BetrVG § 9

Leitsatz

1. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht.

2. Die "Gestellung" von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen.

Fundstelle(n):
YAAAD-05346

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