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LAG Hamburg Beschluss v. - 8 Ta 5/05

Gesetze: RVG § 2 II; RVG § 33; RVG § 33 II 2; RVG § 33 III; RVG § 33 IX; GKG § 25; GKG § 42 IV; GKG § 63; GKG § 63 III; ZPO § 256; KSchG § 4; KSchG § 9; BRAGO § 9; BRAGO § 10; ArbGG §§ 80 ff

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verschlechterungsverbot.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 RVG und nicht § 63 GKG, wenn im konkreten Fall feststeht, dass eine Gerichtsgebühr nicht anfällt.

Die Gebührenfreiheit nach § 33 IX RVG gilt nur für das Verfahren über den Festsetzungsantrag. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 1811 der Anlage zu § 2 II RVG an.

Ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO ist neben einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Der Gegenstandswert für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines anhängigen Kündigungsrechtsstreits beträgt ein Bruttomonatsgehalt.

Der Antrag auf ein Zwischenzeugnis ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts pauschal mit EUR 500,- zu bewerten, sofern keine Regelung zum Inhalt des Zeugnisses begehrt wird.

Eine allgemeine Erledigungsklausel in einem Vergleich ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Eine Verschwiegenheitsklausel in einem Vergleich ist regelmäßig nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn konkrete Interessen eines Beteiligten erkennbar sind und diesen ein wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann.

Eine Regelung über die Herausgabe von Gegenständen in einem Vergleich erhöht den Gegenstandswert nur dann, wenn über die Herausgabe der Gegenstände Streit bestand.

Fundstelle(n):
AAAAD-05341

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