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LAG Hamm Urteil v. - 8 Sa 912/05

Gesetze: ZPO § 130 Nr. 6

Leitsatz

Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer eigenhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an NJW 2005, 2086).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-05327

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