Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG, durch welche eine nachwirkende tarifliche Regelung ersetzt werden soll, setzt - unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung bereits vorab im Arbeitsvertrag getroffen werden kann - jedenfalls voraus, dass die Abmachung ihrem Inhalt nach auf eine Abänderung der tariflichen Regelung und deren vertragliche Ersetzung gerichtet ist. Im Arbeitsvertrag vereinbarte Ansprüche, welche dem Umfang nach hinter tariflich begründeten Ansprüchen zurückstehen und nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz neben den nachwirkenden tariflichen Ansprüchen Geltung beanspruchen, können danach die Nachwirkung der Tarifnorm nicht beseitigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-05252
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