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LAG Hamburg Beschluss v. - 7 TaBV 2/07

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8

Leitsatz

Bei der Frage, ob es sich bei den von einem Unternehmen betriebenen Kindertagesstätten um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, steht es dem sozialen Zweck der Einrichtung nicht entgegen, wenn Kinder nicht betriebsangehöriger Eltern als gleichberechtigte Nutzer der Kindertagesstätten zugelassen sind, sofern der Zweck und das äußere Erscheinungsbild der Kindertagesstätten dafür sprechen, dass der Wirkungsbereich sich auf das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt, weil die Kindertagesstätten deren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen gewidmet sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-05223

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