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LAG Hamm Urteil v. - 7 Sa 721/05

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17; KSchG § 18; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 4

Leitsatz

Mit - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAD-05211

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