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LAG Hamm Urteil v. - 7 Sa 562/03

Gesetze: BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzähl-automaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-05201

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