1. Die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangskontrolle von Passagieren, § 5 Abs. 1 LuftSiG, einerseits und sonstigen Personen, § 8 Abs. 1 Nr. LuftSiG, andererseits vor Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafen sind im Wesentlichen gleich.
2. Knüpft der Entgeltrahmentarifvertrag für die Eingruppierung am Merkmal des Umfangs der erforderlichen Einarbeitungszeit/Ausbildung an, ist eine nach der jeweiligen Gruppe differenzierende unterschiedliche Eingruppierung der mit der Kontrolle befassten Mitarbeiter nicht gerechtfertigt.
Fundstelle(n): UAAAD-05129
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.