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LAG Hamburg Beschluss v. - 5 TaBV 12/07

Gesetze: AÜG § 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-05128

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