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LAG Hamburg Beschluss v. - 5 Ta 25/01

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b

Leitsatz

Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG ist auch dann gegeben, wenn sie nicht von der Arbeitgeberin gebildet, aber mit ihr die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beabsichtigt wird und eine greifbare Beziehung zu deren Arbeitsverhältnissen besteht.

Fundstelle(n):
GAAAD-05125

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