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LAG Hamburg Urteil v. - 5 Sa 99/02

Gesetze: 1.RGG § 5 Abs. 3; 1.RGG § 10 Abs. 6; 1.RGG § 10 Abs. 6 Nr. 1; 1.RGG § 10 Abs. 6 Ziffer 1; 1.RGG § 10 Abs. 6 Ziffer 2; SGB VI § 35; SGB VI § 36; SGB VI § 37; SGB VI § 38; SGB VI § 39; SGB VI § 40; SGB VI § 41; SGB VI § 42; SGB VI § 77; SGB VI § 236; SGB VI § 237; SGB VI § 237a; DV PWM § 7; DV PWM § 7 Abs. 2; DV PWM § 7 Ziffer 2 Satz 3; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 5; ZPO § 256; ZPO § 259; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2; EStG § 64 Abs. 2; BetrAVG § 6

Leitsatz

1. § 10 Abs. Ziffer 1 des 1.RGG verlangt für die Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes nach Steuerklasse III nur, dass der Versorgungsempfänger am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung einen Anspruch auf Kindergeld hat, nicht die tatsächlichen Inanspruchnahme.

2. Dieser Anspruch kann von der Familienkasse auch rückwirkend festgestellt werden. Rechtskräftige Entscheidungen der Familienkasse und ggf. des Vormundschaftsgerichts binden Zivilgerichte.

3. Wird in einer Dienstvereinbarung die Zahlung einer Vorruhestandsleistung bis zu dem Tag zugesagt, an dem die Voraussetzungen für eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, ist damit in der Regel auch die - vorgezogene - Altersrente für langjährig Versicherte i.S.d. § 36 SGB VI erfasst.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-05117

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