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LAG Hamm Urteil v. - 5 Sa 1853/01

Gesetze: LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LPVG NW § 66 Abs. 1

Leitsatz

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.

Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.

Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-05094

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