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LAG Hamm Urteil v. - 5 Sa 1535/03

Gesetze: LPVG NW § 66 Abs. 1; LPVG NW § 66 Abs. 3; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1; LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BeschFG § 1; BeschFG § 1 Abs. 3

Leitsatz

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen.

Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Befristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-05090

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