Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Hamm Beschluss v. - 4 Ta 415/05

Gesetze: ZPO § 114; ArbGG § 61a

Leitsatz

Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeitsverhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäftigungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Fundstelle(n):
DAAAD-05058

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen