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LAG Hamburg Beschluss v. - 4 Ta 27/04

Gesetze: KSchG § 5; KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 85; ArbGG § 62 Abs. 2

Leitsatz

Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt auch für Verschulden einer Einzelgewerkschaft bei Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz GmbH oder Verschulden der DGB-Rechtsschutz GmbH selbst.

Auch für die Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG findet keine Zurechnung von Vertreterverschulden statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-05048

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