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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 55/05

Gesetze: ArbGG § 12 a Abs. 1; InsO § 28; InsO § 38; InsO § 108 Abs. 2; InsO § 119; InsO § 174; BGB § 397; TVG Berichtigungsbeschluss § 3 Abs. 1; TVG Berichtigungsbeschluss § 4 Abs. 1; TVG Berichtigungsbeschluss § 4 Abs. 4; ZPO § 319

Leitsatz

1. Der Ausdruck "Besserungsschein" stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn und soweit sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern (Eintritt des Besserungsfalles).

2. Je nach seiner Ausgestaltung handelt es sich bei dem Besserungsschein entweder

- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung,

- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung,

- um ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis, oder

- um eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit.

3. Ist von den Parteien der Besserungsvereinbarung gewollt, dass die Forderung nur im Besserungsfall wiederauflebt, dann stellt sie keine Insolvenzforderung dar, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer infolge des Forderungsverzichts erlassen (§ 397 BGB). Gleiches gilt, wenn für den Besserungsfall das Entstehen einer Neuverpflichtung vereinbart wird, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt sind für die infolge des Forderungsverzichts erlassenen (§ 397 BGB) Forderungen der Arbeitnehmer nicht einmal Hoffnungsschimmer gegeben.

4. Haben die Tarifvertragsparteien eines Flächentarifvertrages Zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze in Ergänzungstarifverträgen mit einem Arbeitgeber Jahr für Jahr den Verzicht auf die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen vereinbart und desweiteren für den Fall der Stellung eines Insolvenzantrages durch die Geschäftsführung festgelegt:

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-05030

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