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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1559/04

Gesetze: InsO § 125; BetrVG § 111

Leitsatz

Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 125 InsO setzt voraus, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Der Interessenausgleich ist zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat abzuschließen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-05010

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