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LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1340/03

Gesetze: BetrVG § 102; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; InsO § 113 Abs. 1 Satz 1; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 a.F.; InsO § 125 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17; ZPO § 139; ZPO § 139 Abs. 2

Leitsatz

1. Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der Darlegungs- und Beweislast des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG.

2. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann in die Verhandlung über den Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen werden. In einem solchen Falle kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen (Zustimmung zu den Kündigungen, Kenntnisnahme) im Interessenausgleich festgehalten werden (, LAGReport 2002, 246 = ZInsO 2002, 644).

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-05005

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