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LAG Hamm Beschluss v. - 2 Ta 899/04

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 3

Leitsatz

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Fundstelle(n):
BAAAD-04963

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