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LAG Hamm Beschluss v. - 2 Ta 639/04

Gesetze: ArbGG § 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2; ArbGG § 78; ZPO § 567; ZPO § 569; ZPO § 571; ZPO § 572; ZPO § 764; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 887; ZPO § 888; GVG § 13; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3

Leitsatz

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.

Fundstelle(n):
HAAAD-04948

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