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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 575/04

Gesetze: BGB §§ 305 ff.; BGB § 305 c; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Abs. 4; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; BGB §§ 556 ff; ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 519; ZPO § 520; ZPO § 256 Abs. 2; AGBG § 5

Leitsatz

1. Will sich ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn er den Vorbehalt mit einer Regelung darüber verbindet, mit welchen Tariflohnerhöhungen eine Verrechnung möglich sein soll.

2. In diesen Fällen ist von einem wirksamen Anrechnungsvorbehalt auszugehen. § 306 Abs. 2 BGB (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) steht dem nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-04876

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