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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 1958/05

Gesetze: BGB §§ 305 ff.

Leitsatz

Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn

- die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll

oder

- die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-04856

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