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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 1258/05

Gesetze: BGB § 242; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 4

Leitsatz

1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-04840

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