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LAG Hamm Urteil v. - 19 Sa 1014/03

Gesetze: BGB § 242; BGB § 254

Leitsatz

1. Fordert der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung eines Darlehns, liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn er den Arbeitnehmer bereits über die Möglichkeit unterrichtet hatte, das Darlehen durch eine Sonderzahlung zu tilgen, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages beantragt werden muss, und er ihn auf diese Möglichkeit später nicht nochmals in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages hingewiesen hat.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn er hinsichtlich des aufzuklärenden Sachverhalts keinerlei eigene Nachforschungen anstellt, bereits früher erteilte schriftliche Informationen nicht verwahrt und konkrete Hinweise und Auskünfte nicht beachtet, die ihm auf Anfrage inhaltlich zutreffend erteilt werden von Personen, die auf Arbeitgeberseite nicht unmittelbar mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages befasst sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-04829

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