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LAG Hamm Urteil v. - 19 (9) Sa 232/05

Gesetze: BGB § 394; BGB § 626 Abs. 2; ZPO §§ 850 ff.

Leitsatz

1. Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist zwar keine

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Tatkündigung, sie gehört aber regelmäßig zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen.

2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist bei einer Aufrechnung mit einer Schadenseratzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubter Handlung rechtsmissbräuchlich. Auch in diesem Fall ist aber dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu belassen, das in Anlehnung an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850 d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des zuständigen OLG zu ermitteln ist (, NZA 1997, 1108).

3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Nettovergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist wegen der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs des Erlöschens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vorrangig zu prüfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-04827

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