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LAG Hamm Beschluss v. - 18 Ta 889/03

Gesetze: ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt.; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 571 Abs. 3

Leitsatz

Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

Fundstelle(n):
IAAAD-04819

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