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LAG Hamm Urteil v. - 18 Sa 71/04

Gesetze: EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1; EFZG § 4 Abs. 1; SGB VII § 104; SGB VII § 104 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2

Leitsatz

Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat.

Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-04780

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