Gesetze: MTV Metall § 5 I. Nr. 1; MTV Metall § 9; MTV Metall § 9 Nr. 2; MTV Metall § 16; MTV Metall § 16 Nr. 1 a; EFZG § 4 Abs. 1
Leitsatz
§ 9 Nr. 2 MTV Metall legt bei der Festlegung des Zeitfaktors für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip zugrunde.
Zusatzschichten zur Herausholung von bestimmten Freischichten an Brückentagen und Werksferientagen sind keine Mehrarbeit im Sinne von § 5 I. Nr. 1 MTV Metall und im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall. Es handelt sich lediglich um die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum.
Kann ein Arbeitnehmer eine solche angeordnete Zusatzschicht (Rausholschicht) wegen Krankheit nicht leisten, so ist die Zusatzschicht dem Schichtkonto gutzuschreiben.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-04778
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