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LAG Hamm Urteil v. - 18 Sa 685/06

Gesetze: EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 12; MTV für die AN in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom § 7 Ziff. 4; MTV für die AN in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom § 9 Ziff. 9 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1

Leitsatz

Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.

Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-04775

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