1. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Freistellungsanspruch zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung zu erfüllen, so entsteht mit Verfall des Erfüllungsanspruchs am Jahresende ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus Verzug.
2. Ist Sitz der Verwaltung einschließlich der Personalverwaltung einer Fluggesellschaft D1 und der dienstliche Wohnsitz eines Flugbegleiters D2, so liegt der "Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne von § 2 Satz 1 AWbG NRW in Nordrhein-Westfalen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-04736
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.