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LAG Hamm Urteil v. - 18 Sa 1837/05

Gesetze: EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1

Leitsatz

Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-04704

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