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LAG Hamm Urteil v. - 17 Sa 1897/01

Gesetze: BAT § 15 Abs. 6 a; EWG-Richtlinie 93/104 Art. 2 Ziffer 1

Leitsatz

Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom - Rs C 303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.

Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom - Rs C 303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: - sowie Urteil vom - 4 AZR 612/99).

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-04601

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