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LAG Hamm Urteil v. - 16 Sa 559/06

Gesetze: MVG-EKD § 38 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Liegt die Zustimmung der MAV bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht vor und ist sie auch nicht kirchengerichtlich ersetzt worden, so ist eine nach ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens der eingeschränkten Mitbestimmung gleichwohl erklärte Kündigung nach § 38 I 2 MVG-EKD unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-04574

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