1. Es handelt sich um Einzelhandel, wenn ein Unternehmen als selbstständige juristische Person im sogenannten Direktvertrieb im Wesentlichen Produkte eines mit ihm verbundenen Unternehmens an Endverbraucher vertreibt.
2. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel NRW vom ist nicht durch die Kündigung der Tarifvertragsparteien zum beendet worden, da er hierdurch nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Sie hat vielmehr bis zum fortbestanden.
3. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a im 1. bis 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW
4. Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAD-04560
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