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LAG Hamm Urteil v. - 16 Sa 1038/05

Gesetze: TVG § 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157

Leitsatz

Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Verbandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-04552

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