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LAG Hamm Urteil v. - 14 SaGa 39/07

Gesetze: BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940

Leitsatz

1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer geringwertigeren Tätigkeit vorbehält.

2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

3. Im Falle des Streits um eine Versetzung erscheint es zweifelhaft, ob ein Verfügungsanspruch nur dann besteht, wenn die Versetzung offensichtlich unwirksam ist. Jedenfalls besteht im Falle einer offensichtlich unwirksamen Versetzung kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit.

4. Der für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung erforderliche Verfügungsgrund setzt jedenfalls dann, wenn an dem Bestand des Verfügungsanspruchs kein vernünftiger Zweifel besteht, nicht das Vorliegen eines Notfalls oder den drohenden Eintritt schwerster Nachteile voraus. Es genügt ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung.

5. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen anderweitigen Einsatz oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit verlangt. Es genügt, wenn er zeitnah mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag stellt.

6. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem erstinstanzlichen Urteil, das seinen Antrag zurückweist, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-04404

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