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LAG Hamm Beschluss v. - 13 Ta 179/06

Gesetze: RVG § 23; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1

Leitsatz

In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.

Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:

Arbeitnehmer 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAD-04278

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