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LAG Hamm Urteil v. - 11 Sa 515/03

Gesetze: BGB § 312; BGB § 623

Leitsatz

1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfindungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei anschließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint

2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-04179

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