Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall).
Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer "Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs" nicht anerkannt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-04174
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