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LAG Hamm Urteil v. - 11 (5) Sa 705/02

Gesetze: BAT § 22; BAT § 22 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520; EGZPO § 26 Nr. 5; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2; KSchG § 23 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Befristung einer Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung ist nur dann durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, den ausgefallenen Arbeitnehmer im Falle seiner Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen.

3. Ausgeschlossen ist danach auch die Neuzuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu einem Zeitanteil von weniger als der Hälfte der maßgeblichen Arbeitszeit ("49 %").

Der Arbeitgeber kann deshalb einen Fall der mittelbaren Vertretung nicht unter Hinweis auf die Eingruppierungsregel des § 22 Abs.2 S.2 BAT in der Weise begründen, dass er der ausgefallenen höher eingruppierten vollzeitbeschäftigten Stammarbeitskraft zu 49 % ihrer Arbeitszeit die Verrichtungen der niedriger eingruppierten Teilzeitvertretungskraft zuweisen könne.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-04138

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