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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 47/07

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 2 S. 1; LohnTV Einzelhandel NRW § 2

Leitsatz

Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-04069

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