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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 215/05

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Leitsatz

Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.

Fundstelle(n):
PAAAD-04043

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