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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 164/03

Gesetze: BetrVG § 112 Abs. 2; ArbGG § 98

Leitsatz

Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.

Fundstelle(n):
HAAAD-04024

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