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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 131/07

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-04004

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