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LAG Hamm Urteil v. - 10 Sa 2053/04

Gesetze: BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40; BGB § 611

Leitsatz

Die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat in zulässiger Weise Arbeitsgruppen oder Ausschüsse gebildet hat, die bestimmte Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Verantwortliche Betriebsratsarbeit kann in Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann geleistet werden, wenn alle Ausschussmitglieder über Mindestkenntnisse für die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben verfügen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-03888

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