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Sozialrecht | Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld nicht rechtsmissbräuchlich
Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um dadurch höheres Elterngeld zu beziehen. In diesem Fall war eine Frau sieben Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen niedriger war als das ihres Ehemanns. Dadurch erhöhte sich ihr Elterngeldanspruch um rund 800 €. Das Gericht sieht hierin keinen Rechtsmissbrauch der Eltern, sondern eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die weder gegen das BEEG noch gegen Steuerrecht verstoße.
Es handelt sich bereits um die zweite gleichlautende Entscheidung eines Landessozialgerichts zu einem solchen Wechsel der Steuerklasse. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision zum BSG zugelassen.