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Finanzgerichtsordnung | Terminverschiebung bei Einzelanwalt
Bei einer einfachen Fallproblematik rechtfertigt bei Einschaltung eines Einzelanwalts die Ansetzung eines (früheren) Verhandlungstermins eines anderen Gerichts nach dem Urteil des FG Saarland keine Terminaufhebung, soweit es dem Steuerpflichtigen ohne Weiteres möglich wäre, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen und so die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.