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Senatsverwaltung für Fin Berlin 21.01.2009 III D - G 1163 a - 1/2009, NWB 6/2009 S. 350

Grundsteuer | Grundsteuererlass für das Kalenderjahr 2008

Mit dem JStG 2009 werden § 33 Abs. 1 und § 38 GrStG geändert. Hierzu nimmt die Stellung.

Anmerkung:

Normaler Rohertrag für bebaute Grundstücke ist die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Hiermit wird die Ermittlung der Ertragsminderung vereinfacht, da sie generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet werden soll. Somit ist es für den normalen Rohertrag nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis tatsächlich für die Räume erzielt wird. Dieses Vorgehen gilt für bebaute Grundstücke, die nach dem BewG ...