OFD Frankfurt/M. - S 7119 A - 7 - St 110

Tauschähnlicher Umsatz bei der Publikation von Mitgliederzeitschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch gewerbliche Unternehmen

Bezug:

Die Frage, ob die Publikation von Mitgliederzeitschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch gewerbliche Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Tauschgeschäft zu beurteilen ist, war Gegenstand einer Erörterung der Umsatzsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder.

Der umsatzsteuerlichen Würdigung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Sachverhalt

Eine Kammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist alleinige Herausgeberin, Eigentümerin und Inhaberin aller Rechte ihrer Mitgliederzeitschrift. Diese Mitgliederzeitschrift setzt sich aus einem redaktionellen Teil und einem umfangreichen Anzeigenteil zusammen.

Mit der Gestaltung, Herstellung und Verteilung sowie der Wahrnehmung des Anzeigengeschäfts der Mitgliederzeitschrift wurde ein Verlag beauftragt. Dieser verpflichtete sich sämtliche Kosten der Herstellung und des Vertriebs inklusive der Versandvorbereitung zu übernehmen. Durch die Kammer erfolgte lediglich die Zahlung eines Portokostenzuschusses.

Zur Deckung der Kosten standen dem Verlag jedoch die gesamten Einnahmen aus dem Anzeigen- und Beilagengeschäft zu.

Der Verlag trat gegenüber Anzeigenkunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Rechnungsstellung im eigenen Namen auf. Eine Abrechnung der Erträge des Anzeigengeschäftes mit der Kammer erfolgte nicht.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Bei der Herstellung der Kammerzeitschrift gegen die Einräumung des Anzeigenverwertungsrechts findet zwischen dem Verlag und der Kammer ein Leistungsaustausch in Form eines tauschähnlichen Umsatzes statt.

Die Leistung des Verlags besteht in der Gestaltung, Herstellung und Verteilung der Zeitschrift für die Kammer. Um diese vertragliche Leistung zu erhalten, zahlt die Kammer einen Portokostenzuschuss. Daneben liegt als Gegenleistung eine Überlassung der wirtschaftlichen Auswertung der Anzeigen durch die Kammer an den Verlag vor.

In der Regel wird die Leistung der Kammer an den Verlag mangels unternehmerischer Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Leistung des Verlags gegenüber der Kammer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, da der wesentliche Leistungsinhalt im Druck einer Zeitschrift besteht.

Da es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz, § 10 Abs. 2 UStG.

Hinsichtlich der Bewertung der Bemessungsgrundlage der Leistung des Verlags gegenüber der Kammer, die – wie oben aufgezeigt – in der Regel als einzige Leistung bei dem tauschähnlichen Umsatz steuerbar ist, besteht die Gegenleistung zum einen aus dem Portozuschuss als Baraufgabe und zum anderen in der Überlassung der wirtschaftlichen Auswertung an den Verlag.

Der gemeine Wert dieser Leistung ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Falls dies nicht möglich ist, ist der Wert nach § 162 Abs. 1 AO zu schätzen.

Anhaltspunkt könnten dafür die Anzeigenentgelte sein, da diese durch die Überlassung des Auswertungsrechts entstehen. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der eigenen Leistung des Verlags kann jedoch nicht vom eigenen Verhandlungsgeschick des Leistenden oder von schwankenden Anzeigepreisen am Markt abhängig sein.

Es sind daher vielmehr die Herstellungskosten der gesamten Zeitschrift zu Grunde zu legen. Die Herstellungskosten, die auf den Anzeigenteil der Zeitschrift entfallen, sind ebenso mit einzubeziehen. Der Umstand, dass der Verlag mit der Herstellung und Verteilung des Anzeigenteils auch eigene Interessen verfolgt, ist hierbei unerheblich, zumal der wirtschaftlich entscheidende Gehalt der diese Leistung nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG bestimmenden Gegenleistung gerade in der Einräumung des Anzeigenverwertungsrechts liegt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7119 A - 7 - St 110

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAD-03775