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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 V 2514/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Zulässigkeit eines wiederholten Aussetzungsantrages

Leitsatz

  1. Die Entscheidung des erkennenden Senates im Hauptsacheverfahren den EuGH anzurufen stellt eine neue Tatsache dar, die einen erneuten Aussetzungsantrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO wegen veränderter Umstände rechtfertigt, auch wenn der Bundesfinanzhof zuvor im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

  2. Die vom Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH dargestellten rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes rechtfertigen regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAD-03553

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